Erstattung von "wiederkehrenden Beiträgen Oberflächenentwässerung"
SPD/FDP-Fraktionsgemeinschaft setzt sich im Verbandsgemeinderat mit der Forderung nach Erstattung durch
Rückwirkend bis einschließlich 2006 erhalten Grundstückseigentümer die Beträge zurück, die ihnen von den Verbandsgemeindewerken zu Unrecht für befestigte Flächen berechnet worden sind, soweit diese nicht in das Kanalnetz entwässern und dafür dennoch ein Zuschlag zur gewichteten Grundstücksfläche erhoben worden ist.
Diese Vorgehensweise der Verbandsgemeindewerke ist rechtswidrig, weil sie nicht mit den Festlegungen in der Entgeltsatzung übereinstimmt. Trotzdem waren weder der Werkleiter, noch die Fraktionen im Verbandsgemeinderat (VGR) von CDU, FWG und der Gruppierung, die sich "NF" nennt, zunächt bereit, der Rechtslage Rechnung zu tragen und aus grundsätzlichen Überlegungen heraus von sich aus eine rückwirkende Erstattung vorzunehmen oder zu beschließen.
Nun allerdings setzte sich die SPD/Fraktionsgemeinschaft-Fraktion (VGR) mit ihrer Auffassung durch, dass, wenn den Werken ein Fehler unterlaufen ist, den Zahlungspflichtigen, nur weil sie gegen die falschen Bescheide keinen Widerspruch eingelegt haben, nicht die alleinige Schuld für deren Unanfechtbarkeit (Festsetzungsbescheide) zugewiesen werden kann, zumal in der Begründung der Bescheide hinsichtlich evtl. zu zahlender Zuschläge eine unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt worden ist.
Wer also in letzter Zeit einen Erhebungsbogen erhalten aber noch nicht zurück gegeben hat, sollte das nachholen, um ggfls. in den Genuss der Rückzahlung zu kommen.
Wem in seinem letzten Festsetzungsbescheid für sein Grundstück ein Zuschlag wegen zusätzlich befestigter oder bebauter Flächen ausgewiesen worden ist aber bisher kein Erhebungsbogen zuging, sollte sich umgehend mit den Verbandsgemeindewerken in Verbindung setzen.
..............
Legende zum vorstehenden Artikel
Wie konnte es zu den falschen Bescheiden kommen?
Ab Mitte der 80-ziger Jahre war Grundlage für eine "Oberflächenentwässerungsgebühr" die Fläche eines jeden Grundstückes, die tatsächlich in den Straßenkanal entwässerte. Unbebaute/unbefestigte Grundstücke wurden nicht zur "Oberflächenentwässerungsgebühr" herangezogen, da bei dieser Art der Abrechnung nur die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentlichen Entwässerungssystems kostenpflichtig war.
Anfang der 90-ziger Jahre wurde dann von der Verbandsgemeinde der "wiederkehrende Beitrag Oberflächenentwässerung" eingeführt, der keinen Unterschied mehr machte, ob eine bebaute oder befestigte Fläche nun in das Kanalnetz entwässert wurde oder nicht. Die Berechnung des "wiederkehrenden Beitrags" erfolgte nach der zulässigen bebaubaren/ befestigten Grundstücksfläche (z.B. Festsetzungen in einem Bebauungsplan >gewichtete Grundstücksfläche<); soweit über zulässige Flächen hinaus weitere Flächen eines angeschlossenen/anschließbaren Grundstücks bebaut oder befestigt waren, wurde ein Zuschlag zum Entwässerungsentgelt erhoben. Bei diesem Entgeltsystem war auch für unbebaute/unbefestigte Grundstücke, soweit sie denn an das Kanalnetz angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, der "wiederkehrende Beitrag" fällig.
Bis zum Jahr 1996 nun hatte sich langsam die Erkenntnis durchgesetzt, dass für Flächen, die zwar zusätzlich vorhanden waren, aber nicht in den öffentlichen Kanal entwässern, im weitesten Sinne keine Leistung seitens des Abwasserbetriebes erbracht wurden.
Die Entgeltsatzung der Verbandsgemeinde wurde dann auch so geändert, dass nur noch die zusätzlichen Flächen, die in den Straßenkanal tatsächlich entwässern, Zuschläge zur "gewichteten Grundstückfläche" rechtfertigen und insoweit der Beitragspflicht unterliegen.
Nun wäre es Sache der Verantwortlichen bei den Verbandsgemeindewerken Höhr-Grenzhausen gewesen, diese neue Berechnungsgrundlage auch umzusetzen. Das aber geschah nicht. Vielmehr behielten sie den bisherigen Abrechnungsmodus bei und begründeten auch in der Folge ihre Grundlagenbescheide (Festsetzungsbescheide) nach wie vor mit dem Hinweis an die Empfänger, dass alle befestigten Grundstücksflächen der Beitragspflicht unterliegen, anstatt darauf hinzuweisen, dass bebaute/befestigte Flächen, soweit sie die gewichtete Grundstücksfläche (lt. Bebauungsplan etc.) übersteigen aber nicht in das Kanalnetz entwässern, auch nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Es kam daher, bis zu 13 Jahre lang, zu - teilweise auch zu beträchtlichen - Überzahlungen.
Als wegen - aus einem anderen Grund - falscher Grundlagenbescheide im Laufe des Jahres 2008 die Verbandsgemeindewerke neue Bescheide an die Grundstückseigentümer versandten, fiel einem Empfänger auf, dass der Inhalt seines Bescheides sich nicht mit den einschlägigen Festlegungen der Entgeltsatzung zum Thema "entgeltpflichtige bebaute/befestigte Grundstücksflächen" deckte und verlangte für die Vergangenheit Erstattung zuviel gezahlten "wiederkehrenden Beitrags" in Höhe von rund 830,-- €. Das lehnten die Verbandsgemeindewerke - rechtlich korrekt - mit dem Hinweis ab, der Grundlagenbescheid sei bestandskräftig - und auch gegen die Abgabenbescheide der Vorjahre sei kein Widerspruch eingelegt worden, was ebenfalls den Tatsachen entsprach.
Für die enthaltene falsche Information der Grundstückseigentümer in den Bescheiden hinsichtlich der nach der Entgeltsatzung abzurechnenden bebauten/befestigten Grundstücksflächen fühlten sich die Verbandsgemeindewerke jedoch nicht verantwortlich.
Dem Inhalt des dann folgenden Schriftwechsels von Seiten der Werke mit dem Beschwerde führenden Grundstückseigentümer kann sinngemäß folgender Leitsatz entnommen werden:
Wenn Sie, sehr geehrte/r Grundstückeigentümer, nicht in der Lage sind festzustellen, dass wir nicht in der Lage sind unsere Satzung richtig anzuwenden, haben Sie eben Pech, wenn Sie gegen Grundlagenbescheide/Abgabenbescheide keinen Widerspruch einlegen.
Der betroffene Bürger wendete sich daraufhin im Jahr 2009 an die damalige SPD-Fraktion im Verbandsgemeinderat. Bis jetzt hat es gedauert, die Angelegenheit für die betroffenen Grundstückseigentümer positiv abzuschließen.
Dennoch:
Auch die neuen Grundlagenbescheide (Festsetzungsbescheide) der Verbandsgemeindewerke, soweit sie uns denn von den betroffenen Grundstückeigentümern zugänglich gemacht worden sind, enthalten in der Begründung der Bescheide immer noch die Passage, dass alle bebauten/befestigten Grundstücksflächen beitragspflichtig sind, egal, ob sie nun in das öffentliche Kanalsystem entwässert werden oder nicht. Diese Passage sollte aber nicht mehr so richtig ernst genommen werden.
(wk)