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SPD Hilgert-Kammerforst

Umstrittener „Wiederkehrender Beitrag Straßenausbau“

Kommunales

In letzter Zeit haben einige Kommunen Straßenausbaubeiträge, bisher ausschließlich als „Einmalbeitrag“ bei einem Ausbau für die jeweilige Straße erhoben, auf den „Wiederkehrenden Beitrag“ umgestellt. Künftig werden also laufende Entgelte nicht für den Ausbau einer bestimmten Straße, sondern - grundsätzlich - für alle Straßen in einer Kommune erhoben; damit entfällt der bisher je Straßenausbau erhobene einmalige „Ausbaubeitrag“.

Diese neue Regelung wird den Bürgerinnen und Bürgern gerne als besonders vorteilhaft angepriesen, ist aber bei genauem Hinsehen zunächst einmal nichts anderes als eine neue Einnahmequelle der Kommune, die erstmals nach fünf Jahren die eingenommenen Beträge für den Straßenausbau verwenden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die gezahlten „wiederkehrenden Beiträge Straßenausbau“ tatsächlich ein zinsloses Darlehen der Zahlungspflichtigen an ihre Stadt oder Gemeinde, mit dem diese dann bis zu fünf Jahren erst einmal wirtschaften kann.
Ausgedacht haben sich das traditionell finanziell klamme Gemeinden aus dem Süden von Rheinland-Pfalz (RLP) mit Unterstützung des „Gemeinde- und Städtebundes RLP“ . Umgesetzt wurde das Ganze dann vom Landtag RLP durch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes.
Diese Gesetzesänderung ist unter Fachjuristen wegen ihrer möglichen gänzlichen oder teilweisen Verfassungswidrigkeit höchst umstritten.
So hat z. B. die für den hiesigen Bereich zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz unter ihrem Vorsitzenden Dr. Wolfgang Bayer bereits am 01.08.2011 ein anhängiges Gerichtsverfahren ausgesetzt (Az.: 4 K 1392/10 KO) und in einer 47 Seiten umfassenden Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen einen „wiederkehrenden Beitrag Straßenausbau“ verfassungsrechtliche Bedenken in mehreren Punkten geltend gemacht (im Internet unter Verwaltungsgericht Koblenz, vorstehendes Aktenzeichen eingeben)
Weiterhin haben zwei betroffene Rechtsanwälte aus RLP Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht.
Wann die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz und die Verfassungsbeschwerden zur Verhandlung anstehen, steht noch nicht fest. Der Ausgang der Verfahren ist offen.
Insoweit wäre jede Kommune gut beraten, die Einführung des „wiederkehrenden Beitrages Straßenausbau“, inoffiziell auch als „Straßensteuer“ bezeichnet, bis zu einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts zurück zu stellen um nicht Gefahr zu laufen, unter Umständen die Sache ganz oder teilweise wieder rückgängig machen zu müssen.
Wer einen Grundlagenbescheid (Festsetzungsbescheid) und/oder einen Leistungsbescheid erhält und mit dem „wiederkehrenden Beitrag Straßenausbau“ aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht einverstanden ist, sollte, um seine Rechtsposition nicht zu einzuschränken, vorsorglich innerhalb der aus den Bescheiden zu ersehenden Rechtsmittelfrist Widerspruch gegen alle diesen „Beitrag“ betreffenden Bescheide einlegen. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden können Widerspruchsführer bereits mit dem Widerspruchsschreiben darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen, soweit sie - wie bereits vorstehend beschrieben - nur wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken Widerspruch einlegen möchten und die Ausgangsbehörde insoweit keine „Vorläufigkeitserklärung“ im Bescheid abgegeben hat (siehe hierzu §§ 164 u.165 der Abgabenordnung - AO - ).
Der angeforderte „wiederkehrenden Beitrag Straßenausbau“ ist zunächst dennoch zu zahlen; ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht - gerichtet auf die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung zum im Abgabenbescheid festgesetzten Zeitpunkt - empfiehlt sich aktuell nicht.

In den Ortsgemeinden Hilgert und Kammerforst gibt es aktuell keine Anzeichen dafür, das das Beitragssystem künftig auf einen “wiederkehrenden Beitrag Straßenausbau” umgestellt werden soll.

Das Muster eines Widerspruchsschreiben finden Sie hier:
Muster Widerspruchschreiben
Bitte die dem Muster vorangestellten Hinweise beachten.

wk

 
 

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